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Liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Eltern,

ab Montag tritt nach Planungen des KM eine neue CoronaVO Schule in Kraft und in diesem Artikel finden Sie relevante Änderungen:

Testpflicht

Die Testpflicht wird an die Quarantänepflicht angepasst, so dass ab Montag Personen von der Testpflicht befreit sind, die

  • zwei Impfungen und anschließend die Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben, oder
  • genesen sind und eine oder zwei Impfungen erhalten haben. Die Reihenfolge ist unerheblich. Ausgenommen sind also sowohl Personen, die nach einer Genesung geimpft wurden, als auch Personen, die zunächst geimpft wurden und danach erkrankt und genesen sind.

Vorübergehende befreit sind folgende Personengruppen für 90 Tage:

  • Zwei Impfungen gegen das Coronavirus, die letzte Impfung liegt mindestens 15 Tage zurück. Die Frist von 90 Tagen beginnt mit der zweiten Impfung.
  • Nur genesen (ohne zusätzliche Impfung), der PCR-Nachweis liegt mindestens 28 Tage zurück. Die Frist von 90 Tagen beginnt mit der Probeentnahme.

Eine freiwillige Nutzung der Testangebote ist weiter möglich und kann mit Blick auf die Fallzahlen und die Vermeidung von Infektionsketten nur empfohlen werden. Falsch positive Tests sind mit dem aktuellen Test überaus selten und positive Antigentests können durch Antigentests an Teststationen auch unmittelbar überprüft werden, so dass die Gefahr einer fehlerhaft angeordneten Quarantäne überaus gering ist.

Fachpraktischer Sportunterricht

Auch bei einem positiven Test in einer Lerngruppe darf bei uns ab kommender Woche fachpraktischer Sportunterricht unter durchgängiger Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern auch in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Ausnahmen vom Mindestabstandsgebot, nicht aber von der kontaktfreien Sportausübung, gibt es für die Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen sowie für die Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe und für die Prüfungen.

Während des fachpraktischen Sportunterrichts besteht mit Ausnahme bei Sicherheits- und Hilfestellungen keine Maskenpflicht. Maskenpflicht besteht hingegen während des Umkleidens. Auf dem Weg zwischen Umkleide und Halle muss keine Maske getragen werden; es sollte aber ein Mindestabstand eingehalten werden.

Musikunterricht

Wenn die Alarmstufe I oder II angeordnet ist, darf im Musikunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur mit Maske gesungen werden, im Freien auch ohne Maske. Die Maskenpflicht entfällt für die Schülerinnen und Schüler bei fachpraktischen Prüfungen mit Gesang und für die hierfür erforderlichen Prüfungsvorbereitungen sowie bei den für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen.

Für Rückfragen stehe ich immer gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße
Benjamin Köhler

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