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Liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Eltern,

das Land Baden-Württemberg hat zum 19. April 2021 die indirekten Testpflicht eingeführt. Die Testpflicht ist aufgrund der Bundesregelungen entgegen früherer Darstellungen auch unabhängig von der regionalen Inzidenz. Bitte nehmen Sie die angefügten Informationen unbedingt zur Kenntnis.

Kurzversion: Zur ersten Stundenach den Pfingstferien muss eine Einwilligung zur Teilnahme an den schulischen Selbsttests, eine gültige Bestätigung über einen Test nach § 4a CoronaVO oder eine Bestätigung einer Immunität bzw. vollständigen Impfung mitgebracht werden, auch wenn bereits eine Einwilligung vorgelegt wurde. Ausnahmen bestehen nur für die Jahrgangsstufe 1. Ohne ein entsprechendes Dokument ist eine Teilnahme am Unterricht nicht möglich.

Da praktisch alle Schülerinnen und Schüler in Präsenz von den Tests betroffen sind, werden diese montags und donnerstags im Klassenverband durchgeführt. Die Auswertung wird von der Lehrkraft vorgenommen und eine Einsicht durch Mitschüler ist nicht möglich.

Für die Teilnahme an den Selbsttests der Schule muss zur ersten Präsenzstunde nach den Ferien ein vom Land bereitgestelltes Formular vollständig ausgefüllt mitgebracht werden, auch wenn bereits im Rahmen der Teilnahme an den freiwilligen Tests oder bei der Notbetreuung ein Formular vorgelegt wurde. Eine Ausnahme besteht nur für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1, die ein solches bereits abgegeben haben:

Ohne diese Einwilligung oder einen entsprechenden Beleg über einen Test bzw. eine Immunität darf eine Teilnahme am Präsenzunterricht leider nicht erlaubt werden. In diesem Dokument finden Sie auch Informationen zum Umgang mit positiven Testergebnissen und zum Datenschutz.

Wird ein Testtermin z.B. wegen Verspätung oder Krankheit versäumt, muss ein Testtermin mit den Klassenlehrerteams abgesprochen oder ein Test eines externen Anbieters eingebracht werden. Bis zur Nachholung eines Tests ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich und es herrscht ein Betretungsverbot.

Ein negatives Testergebnis ist Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht und der Notbetreuung. Es besteht an Schulen ein Zutritts- und Teilnahmeverbot am Präsenzunterricht für diejenigen Personen, die keinen Nachweis über eine negative Testung auf bzw. die Immunität gegen das SARS-CoV-2 Virus erbringen. Von diesem Zutritts- und Teilnahmeverbot sind lediglich Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen teilnehmen.

Ergänzend kann eine Ausnahme von der Testpflicht bei genesenen und vollständig geimpften Personen gemacht werden. Als genesen gilt eine Person nach einer durch PCR-Test bestätigten Infektion mit dem Coronavirus. Das Ergebnis darf zum Zeitpunkt der begehrten Befreiung höchsten 6 Monate zurückliegen und ist vorzulegen.

Der Nachweis über die Testung kann erbracht werden:

  • durch die Teilnahme an einem von der Schule angebotenen Test oder
  • durch Vorlage der Bescheinigung eines anderen Anbieters über ein negatives Testergebnis eines Schnelltests nach § 4a der CoronaVO, wobei die Vorlage am Tag des Testangebots der Schule erfolgen muss und die zugrundeliegende Testung nicht älter als 48 Stunden sein darf. Ein zuhause durchgeführter Schnelltest erfüllt diese Vorgaben an weiterführenden Schulen aktuell nicht.

Abschlussprüfungen und schriftliche Klassenarbeiten sind von der Pflicht ausgenommen und eine Teilnahme muss auch erfolgen, wenn eine Teilnahme an den Tests verweigert wird. Die Testpflicht besteht neben Schülerinnen und Schülern auch für das gesamte an der Schule arbeitende Personal.

Für eine erfolgreiche Umsetzung ist es wichtig, dass alle Schülerinnen und Schüler vor der Rückkehr in den Präsenzunterricht das folgende Video anschauen. Bis auf die Verlegung ins Klassenzimmer bleibt die Umsetzung unverändert:

Zusätzlich findet sich eine Kurzanleitung zu den Tests in diesem Dokument.

Beachten Sie bitte unbedingt, dass ein negativer Test nur eine Momentaufnahme darstellt, keine Garantie für die Abwesenheit einer Infektion ist und in jedem Fall unverändert weiter die Hygiene- und Abstandsregeln umgesetzt werden müssen. Andernfalls gefährden die Selbsttests eher den Gesundheitsschutz.

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